Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gem. § 33 i.V. m § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muß ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
1. Die Förderung und Verbesserung der beschäftigungspolitischen, wirtschaftlichen und sozialen Struktur in der Region.
2. Zur Erfüllung dieses Zweckes erbringt die Gesellschaft insbesondere folgende Leistungen - Entwicklung, Beratung und Umsetzung von Projekten zur Gestaltung des Strukturwandels, zur Förderung von Beschäftigung und Qualifizierung sowie zur Unternehmensmodernisierung und Existenzgründung in der Region. - Die Steuerung und Umsetzung von Programmen und Initiativen Dritter in den BereichenArbeit, Wirtschaft und Innovation in der Region. -Die Koordination und Steuerung der Zusammenarbeit der Akteure innerhalb der Region, zwischen den Regionen und mit dem Land. - Informations und Beratungsaufgaben für regionale Akteure, Träger und Unternehmen. - Die Ermittlung und Aufbereitung relevanter Informationen sowie die Ableitung von Handlungsempfehlungen für die Regionalentwicklung. - Aktivitären zum Regionalmarketing. - Sonstige Dienstleistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang it den vorgenannten Aufgaben stehen.
3. Zur Verwirklichung der Ziele nach Abs. 1 sucht ie Gesellschaft die Zusammenarbeit mit den regionalen Akteuren aus den Bereichen Wirtschaft, Arbeit und Bildung.
4. Hinsichtlich der Durchführung eigener Maßnahmen beachtet die Gesellschaft insbesondere das Subsidiaritätsprinzip.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Betrieb der Stadthalle Hagen und die damit verbundene Organisation und Durchführung von Veranstaltungen sportlicher, kultureller, sozialer und kommerzieller Natur, jeweils einschließlich gastronomischer Versorgung. Soweit dies dem Gesellschaftszweck dient, darf die Gesellschaft in gleichem Umfang Veranstaltungen auch außerhalb der Stadthalle durchführen und Dritte bei solchen Vorhaben unterstützen. Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, das kulturelle und soziale Leben der Stadt Hagen, insbesondere durch Unterstützung der örtlichen Kulturträger, zu fördern. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften einschließlich der Unterverpachtung der Anlagen und Einrichtungen der Stadthalle berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an solchen beteiligen oder sie gründen.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
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zuletzt aktualisiert am 20. April 2022
Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Entwicklung, Planung und Durchführung von Bauprojekten in den Bereichen Architektur und Städtebau.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Der Betrieb einer Werbeagentur und Erbringung aller damit zusammenhängenden Werbeleistungen einschließlich deren Vermittlung, die Beratung von Unternehmen und Institutionen bei der Entwicklung, Gestaltung und Umsetzung aller internen und externen Kommunikationsmaßnahmen, der Aufbau und die Pflege der Kontakte zu Unternehmen, Dienstleistungen zur Recherche und Aufbereitung der relevanten Daten und die Ausarbeitung entsprechender Puplikationen. Ferner hat die Gesellschaft die Beteiligung an anderen Unternehmen mit einem verwandten Unternehmenszweck sowie deren Geschäftsführung auch unter Übernahme der unbeschränkten Haftung zum Gegenstand.
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zuletzt aktualisiert am 18. Januar 2022
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Vorraussetzungen dafür erfüllt
sind. Leiter der Zweigniederlassung muß ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022